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I.             Allgemeine Informationen (Stand: 03.02.2023)

 

1.    Zutrittsvoraussetzungen und Hinweise

  • Die Insassen der JVA Heimsheim können persönlichen Besuch (2 Stunden/Monat) empfangen. Die jeweils zugelassene Anzahl an Besucher*innen kann bei der Besuchsabteilung erfragt werden.
  • Besucher*innen müssen sich 30 Minuten vor dem Besuch an der Außenwache Torwache einfinden, damit die Kontrollen unter den jeweils erforderlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Verspätungen gehen, da auch weiterhin Desinfizierungen durchzuführen sind, zu Lasten der Besuchszeit. Erscheinen Besucher verspätet zum Besuch, kann der Besuch unter Umständen nicht durchgeführt werden.
  • Besucher*innen müssen ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) an der Außenwache vorzeigen. Führerscheine und Krankenversichertenkarten sind keine gültigen Ausweisdokumente.
  • Besucher*innen müssen an der Außenwache einen Fragebogen auszufüllen. Hiervon kann der Zutritt zur JVA Heimsheim abhängig gemacht werden.
  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie eine ausreichende Hygiene werden generell empfohlen.
  • Die allgemeine Testpflicht für Besucher*innen vor Betreten der JVA entfällt.
  • Nach wie vor findet kein Automateneinkauf statt. Die Übergabe von Nahrungs- und Genussmitteln ist weiterhin nicht möglich. Als Ausgleich verbleibt es bis auf weiteres bei der Möglichkeit, erhöhtes Sondergeld 1 (EUR 109,35) für den Insassen zu überweisen.

 

2.    Besuchszeiten:

·   Montag: 
1.    13:00 Uhr – 16:30 Uhr
2.    18:15 Uhr - 20:30 Uhr

 ·   Dienstag:
1.    08:00 Uhr - 11:30 Uhr
2.    12:30 Uhr - 16:30 Uhr

 ·   Mittwoch: 
1.    07:00 Uhr - 11:00 Uhr
2.    12:30 Uhr - 14:30 Uhr

 ·   Donnerstag: „Skype Besuche“
1.    08:00 Uhr – 11:00 Uhr
2.    12:30 Uhr – 14:30 Uhr

 ·   Freitag - Besuchsmöglichkeit nur für Behördvertreter*innen und Rechtsanwält*innen 
1.    07:00 Uhr – 11:30 Uhr
2.    12:30 Uhr – 14:45 Uhr

 ·   Samstag und Sonntag: (nur an jedem 1. Wochenende im Monat)
1.    08:00 Uhr – 11:30 Uhr
2.    12:30 Uhr – 14:45 Uhr 

Besuchstermine können unter der Rufnummer 07033-3001-230 mit der Besuchsabteilung vereinbart werden, sofern entsprechende Besuche genehmigt sind.

 

3.    Besuchserlaubnis:

Sie müssen vor dem Besuch als Besucher*in eingetragen und zum Besuch zugelassen worden sein.
Hinweis: Die Zulassung e. Besucher*in kann nur durch den Insassen beantragt werden

 

4.    Besuchsdauer und Besuchsmöglichkeiten:

  • 2 Stunden/Monat Präsenzbesuch oder
  • 1 Stunde Präsenzbesuch / 1 X 45 Minuten Skype „Besuch“ oder
  • 2 x 45 Minuten Skype „Besuch“/Monat, sofern kein Regelbesuch/Präsenzbesuch empfangen werden kann

 

II.            Besuche von Rechtsanwält*innen

Besuche von Rechtsanwält*innen finden von Montag bis Freitag zu den üblichen Besuchszeiten statt und müssen grundsätzlich mindestens am Vortag terminiert werden. Der Besuch findet grundsätzlich in getrennten Räumen des Trennscheibenbesuchsraum statt. 

 

III.          Skype Kontaktmöglichkeiten („Besuche“)

Auf die Durchführung einer Kontaktmöglichkeit über Skype besteht kein (gesetzlicher) Anspruch. Zudem ist die Kontaktaufnahme abhängig von den jeweils vorhandenen Kapazitäten und technischen Möglichkeiten. Das Angebot kann jederzeit eingestellt oder geändert werden. Es wird weiterhin angestrebt, Skype-Kontaktmöglichkeiten im oben genannten Umfang zu ermöglichen. 

1.    Welcher Personenkreis kann zugelassen werden?
Jeder Insasse kann grundsätzlich von jeder genehmigten Person einen Kontakt per Skype erhalten, wobei sich der Insasse in der Besuchsabteilung aufhält und dort überwacht wird. Pro Kontakt können maximal drei Personen zugelassen werden. Für eine Kontaktmöglichkeiten („Skype-„Besuch“) Besuche bedarf es folgender Unterlagen vorab per E-Mail:

a.    Kopie eines Ausweisdokuments für jeden Besucher/jede Besucherin, z.B. Personalausweis oder Reisepass (Führerschein, Krankenkassenkarte o.ä. ist nicht zulässig)

b.    ausgefüllte Datenschutzerklärung (als Download auf der Homepage)

c.    Skype-Name (nach Möglichkeit mit CID-Nummer)

2.    Wie bekomme ich einen Termin?
Jede Terminvergabe erfolgt nur durch Kontaktaufnahme der Besucher*in. Termine für Skype-Besuche können Sie ausschließlich nach Zusendung der benötigten Unterlagen per E-Mail an Besuch-H@jvaheimsheim.justiz.bwl.de

erhalten. Sie erhalten dann einen Besuchstermin für den Videobesuch von der Besuchsabteilung zugeteilt. Eine telefonische Vereinbarung von Skype-Terminen sowie die Vereinbarung durch den Gefangenen selbst sind nicht möglich. Skype-Termine können grundsätzlich nur donnerstags vergeben werden.

3.    Wie läuft ein Skype-Termin ab?
Zum vereinbarten Termin werden Sie auf Ihrem Skype-Account angerufen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie eine gute Internetverbindung haben. Der Besuch kann nur durchgeführt werden, wenn eine stabile Video-und Audioverbindung zustande kommt. Versuchen Sie bitte nicht selbstständig eine Verbindung herzustellen. Sobald Sie den Besuchsbeamten sehen, halten Sie bitte Ihre Ausweise in die Kamera und befolgen Sie die Anweisungen des Beamten. Anschließend holt der Beamte den Gefangenen in den Raum. Nach Ablauf der Besuchszeit (in der Regel 45 Minuten) oder sofern der Besuch abgebrochen werden muss, beendet der Besuchsbeamte die Verbindung.

4.    Was ist noch zu beachten?
Während des Skype-„Besuchs“ dürfen nur die angemeldeten und genehmigten Personen anwesend sein. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Besuchsabbruch. Ebenso können Besuche abgebrochen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung gefährdet sind. Entkleidungen vor dem Monitor oder dergleichen sind nicht zulässig. Sollte nach mehrmaligen Versuchen keine Verbindung zustande kommen, kann der Skype Besuch nicht durchgeführt werden. 

 

IV.          Kontrollen und Sicherheit:

Besucher*innen werden durchsucht.
Nicht erlaubte Gegenstände sind in den vorgesehenen Schließfächern im Besucherwarteraum einzuschließen.

Wichtig:
Besuche können verboten werden, wenn etwa die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist; als milderes Mittel kann auch angeordnet werden, dass Besuche nur noch im Besucherraum mit Trennscheibe zulässig sind. Das Einbringen, sowie die (versuchte) Übergabe unerlaubter Gegenstände stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§115 OwiG). Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht.

 

V.           Rauchverbot:

Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

 

VI.          VI. Sonderbesuche:

Sonderbesuche können nur zugelassen werden,

  1. wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder
  2. persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.
  3. Die Genehmigung hierfür erteilen der Leiter der Besuchsüberwachung, die Fachdienste oder die Vollzugsabteilungsleitung auf schriftlichen Antrag.

 

VII.        Datenschutz

Die erforderlichen Aushänge und Informationen zum Datenschutz befinden sich an der Außenwache der JVA Heimsheim. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die JVA Heimsheim finden sich auch hier im Internet .

Auf Wunsch werden diese Informationen auch in Papierform versandt.

 




 

 

 

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