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Postverkehr bei Strafgefangen Jugendstrafanstalt Pforzheim

Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. In vom StVollzG bestimmten Fällen kann der Anstaltsleiter den Schriftwechsel
untersagen.
Die Kosten des Schriftwechsel trägt grundsätzlich der Gefangene.
Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung bzw. der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.

Von der Überwachung ausgeschlossen sind :
  • Schriftverkehr, also Schreiben von und an Gefangene, mit den durch Vollmacht nachgewiesenen Rechtsanwälten (Verteidiger).
  • Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder und deren Ausschüsse sowie an deren Mitglieder und an Fraktionen der Volksver-tretungen, soweit die Schreiben an die Anschrift dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben.
  • Schreiben von Volksvertretungen und ihren Ausschüssen an Gefangene.
  • Schriftverkehr der Strafvollzugsbeauftragten der Fraktionen des Landtages von Baden - Württemberg mit den Gefangenen.
  • Schriftverkehr der Gefangenen mit
  •   dem Europäischen Parlament und dessen Mitglieder.
      dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
      der Europäischen Kommission für Menschenrechte.
      dem Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  • Schriftverkehr mit Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
  • Schriftverkehr mit den Anstaltsbeiräten.
  • Schriftverkehr mit den ehrenamtlichen Betreuern.
  • Schreiben von Bewährungshelfern.
  • Schreiben von Konsulaten und Botschaften.
  • Schreiben von und an Behörden - insbesondere Schreiben von und an Justizbehörden, Gerichte, Städte, Gemeinden, Landratsämter, Ausländerbehörden,
    Regierungspräsidien usw..

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