Pressesprecher
Herr Amtsrat
Heiko Beßler
Wir begrüßen Ihr Interesse am Justizvollzug in Baden-Württemberg.
Nachfolgend einige Hinweise für Sie, wie in Baden-Württemberg der Besuch von Justizvollzugsanstalten durch Medienvertreter (Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) geregelt ist:
- Über Besuche von Medienvertretern in Justizvollzugsanstalten und bei einzelnen Gefangenen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Zulassung eines solchen Besuchs durch den Anstaltsleiter bedarf der Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
- Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß §25 Strafvollzugsgesetz untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass,
wenn die Strafdaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner
Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
wenn die Strafdaten verharmlost werden sollen oder
wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.