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Postverkehr bei Strafgefangen

Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Briefe (gedanklicher Austausch zwischen Empfänger und Absender) abzusenden und zu empfangen. In bestimmten Fällen kann die Justizvollzugsanstalt den Schriftwechsel nebst Einlagen untersagen, einschränken oder anhalten. Auf §§ 23 ff. JVollzGB III wird hingewiesen.

Pro Brief sind grds. folgende Einlagen zulässig:

  • drei Briefmarken für einen Standardbrief
  • Fotos
  • max. 3 Zeitungsausschnitte

Alle darüberhinausgehenden Einlagen werden zur Habe des Insassen genommen. Die Anzahl der Fotos, die dem Insassen ausgehändigt werden, hängt von seiner aktuellen Haftraumausstattung ab. Zudem dürfen die Einlagen nicht gegen rechtliche Vorgaben verstoßen.

Der Schriftwechsel wird überwacht, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich und zulässig ist.

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