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1. Besuchsanmeldungen Jugendstrafanstalt Pforzheim

Besuche können nur nach Voranmeldung und Genehmigung der Abteilung durchgeführt werden.
Die Voranmeldung kann nur telefonisch erfolgen, und zwar nur durch den Besucher. Die Namen der Besucher werden notiert. Es empfiehlt sich, die Voranmeldung mindestens einen Tag vor dem beabsichtigten Besuchstermin vorzunehmen. Es empfielt sich , die Besuchszeiten pünktlich einzuhalten , verspätungen werden von der Besuchszeit abgezogen. Besuche durch Rechtsanwälte, Bewährungshelfer, Polizeibeamte und andere Personen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit sind grundsätzlich mindestens einen Tag vor dem beabsichtigten Termin anzumelden. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen durch die Besuchsabteilung möglich.

Tefefonnummer: (07231) 383383 Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
2. Besuchszeiten :

Dienstag - Donnerstag 12.50 Uhr – 13.50 Uhr
Dienstag - Donnerstag 14.15 Uhr – 15.15 Uhr
Mittwoch - Donnerstag  19.00 Uhr - 20.00 Uhr
Freitag (Familienbesuch)    14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertage 14.15 Uhr – 15.45 Uhr  

Die oben genannten Zeiten sind reine Besuchszeiten. Einlaß der Besucher
ca. 20 Minuten früher.

3. Häufigkeit der Besuche:

Alle Gefangenen, können können einmal in der Woche eine Stunde Besuch empfangen .
Bei weiten Anfahrten kann auf Autrag 14 - tägig 2 Stunden Besuch gewährt werden .
Insassen mit Kindern können wöchentlich 2 - stündigen Besuch empfangen .
Je Besuch sind maximal drei Besucher zugelassen; Kinder bis zu einem Alter von zwei Jahren bleiben unberücksichtigt.

4. Kontrolle:

Die Besucher haben Gegenstände, die nicht in die Anstalt eingebracht werden dürfen, in den hierfür vorgesehenen Schließfächern im Besucherwarteraum einzuschließen. Die Besucher werden in der Regel durchsucht.

5. Übergabe von Nahrungs- und Genußmitteln und andere Gegestände beim Besuch:

Der Besucher darf bei jedem Regelbesuch für den Gefangenen gemäß dem im Warteraum angebrachten Aushang aus den aufgestellte Automaten Zigaretten und Tabak oder Süßigkeiten sowie Getränke  entnehmen. Pro Besuch werden 10,00 Euro genehmigt. Wenn der Besuch im Trennscheibenbesuchsraum stattfindet , müssen die Waren vor dem Besuch dem Bediensteten übergeben werden . Der Besucher kann grundsätzlich nur vor Besuchsbeginn einmal die außerhalb des Besuchsräume aufgestellten Automaten aufsuchen. Die gezogenen Waren, die der Gefangene mit in seinen Haftraum nimmt, weden beim Besuch übergeben .Getränke darf der Gefangene nicht in seinen Haftraum mitnehmen. Gefangene, denen das Rauchen nicht gestattet ist, dürfen jedoch keine Zigaretten bzw. Tabak überlassen werden. Nichtrauchende Gefangene können statt einer Packung Zigaretten bzw. Tabak eine weitere Packung Süßigkeiten erhalten. Dies gilt entsprechend, wenn ein Rauchverbot angeordnet ist. Im übrigen dürfen andere Gegenstände nicht übergeben werden.

6. Rauchverbot:

Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

7. Sonderbesuche:

Sonderbesuche können nur zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. Die Genehmigung hierfür erteilen die Abteilungskonferenz oder die Anstaltsleitung auf schriftlichen Antrag. Der Besuchstermin für den Sonderbesuch ist voranzumelden. Insoweit gelten die obigen Regelungen über die Voranmeldung.  Dies gilt nicht für Besuche von Rechtsanwälten. Bei Sonderbesuchen dürfen dem Gefangenen keinerlei Gegenstände übergeben werden. Die im Besucherraum aufgestellten Automaten können genutzt werden.

 Der Anstaltsleiter kann Besuche verbieten, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist; als milderes Mittel kann auch angeordnet werden, dass Besuche nur noch im Besucherraum mit Trennscheibe zulässig sind. Eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt liegt vor, wenn z.B. Besucher Geld und Betäubungs-
mittel in die Anstalt schmuggeln oder zu schmuggeln versuchen.

Ordnungswidrig im Sinne von § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer unbefugt einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten vermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder sich von einem Gefangenen, der sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt Heimsheim befindet, von aussen mit Worten oder Zeichen verständigt. Die
Ordnungswidrigkeit oder deren Versuch können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

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