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Datum: 05.10.2026
Aktenzeichen: 9 Sa 24/26
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 24. März 2026 - 15 Ca 357/24 - teilweise aufgehoben und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 nicht durch die
WhatsApp-Kündigung vom 21. Oktober 2024 aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 durch die Kündigung vom 20.
November 2024 nicht fristlos aufgelöst wurde.
3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit
sowie Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 65,625 % und der Beklagte zu 1 34,375 %; die Beklagte zu 2 ist an ihnen nicht beteiligt. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 34,375 %. Der Kläger trägt 31,25 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.